Wann verjähren Rückforderungs-
ansprüche für irrtümlich erbrachte Leistungen?
Montag, 11 Mai 2009 - Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Rückforderungsansprüche für irrtümlich erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel versehentliche Zahlungen auf ein Kreditkartenkonto, verjähren.
Rückforderungsansprüche entstehen – wie andere Forderungen auch – entweder aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dabei betont das Bundesgericht, dass solche Rückerstattungsansprüche je nach ihrem Entstehungsgrund verschiedenen Verjährungsfristen unterliegen. Erbringt der Schuldner aus Irrtum Leistungen, die gemäss Vertrag nicht geschuldet sind, so gilt für den Rückforderungsanspruch nicht die vertragliche, sondern die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist von einem Jahr.
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