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Darlehen innerhalb der Familie

Montag, 16 August 2010 - 

Stellt ein Ehegatte dem anderen Geld aufgrund eines Darlehensvertrages zur Verfügung, so ist das kein Beitrag an den Unterhalt der Familie. Für die Verzinsung und Kündigung gelten folglich Regeln wie für ein normales Darlehen, geregelt im Obligationenrecht ab Art. 313. Ein ver­zinsliches Darlehen unter Ehegatten führt weiter zu keinem Mehrwertanteil bei einer Scheidung.

Hingegen wird die Rückzahlungsregel vom gewöhnlichen Darlehen gemildert, indem der Ehe­partner bei ernsten Rückzahlungsproblemen neue Fristen ver­langen können.



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